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Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis


  • Gewerbetreibender darf Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater nur mit Erlaubnis ausüben. 
  • Honorar-Finanzanlagenberater erbringen gewerbsmäßig Beratungen zu Finanzanlagen, ohne von einem Produktgeber Zuwendungen zu erhalten oder von ihm in sonstiger Weise abhängig zu sein.
  • Erlaubnis kann nat. und jur. Personen erteilt werden
  • Erlaubnis ist personengebunden und kann grundsätzlich nicht übertragen werden
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Leistungsbeschreibung

Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie selbstständig zu Finanzprodukten, wobei Sie gegen ein Honorar vom Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte erhalten. In diesem Fall müssen Sie eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.  

Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.  

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
  • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
  • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.

Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.

Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater*in unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 GewRZV die örtlichen Ordnungsbehörden, mithin die Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte.

  • Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
  • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
  • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
  • Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • zuverlässig sind,
  •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 
  • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
  • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
  • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) 
  • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)  
  • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation) 
  • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
    • Hinweis: Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die Gebühren richten sich nach Tarifstelle 2.2.6.7 der Anlage 1 zur MWAEGebO.

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen. 

Land Brandenburg:

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlaubniserteilung kann Widerspruch eingelegt werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Unmittelbar bei der Beratung mitwirkende Personen müssen ebenfalls in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Sie dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und überprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Verstöße gegen die „erforderliche“ Erlaubnispflicht und Verstöße gegen vollziehbare Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.